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   VG Augsburg, 11.10.2013 - Au 3 K 13.1062   

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https://dejure.org/2013,36684
VG Augsburg, 11.10.2013 - Au 3 K 13.1062 (https://dejure.org/2013,36684)
VG Augsburg, Entscheidung vom 11.10.2013 - Au 3 K 13.1062 (https://dejure.org/2013,36684)
VG Augsburg, Entscheidung vom 11. Oktober 2013 - Au 3 K 13.1062 (https://dejure.org/2013,36684)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfe; Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen; Leben bei einem Elternteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 11.10.2012 - 5 C 20.11

    Unterhaltsvorschussgesetz; Verwaltungsakt; Leistungsbescheid;

    Auszug aus VG Augsburg, 11.10.2013 - Au 3 K 13.1062
    Das Merkmal des Lebens bei einem Elternteil ist nur dann gegeben, wenn das Kind mit diesem eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft unterhält, in der es auch betreut wird (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2012 - 5 C 20/11 - BVerwGE 144, 306 m.w.N.).

    Abgrenzungsprobleme entstehen, wenn das Kind - wie hier der Sohn der Klägerin - regelmäßig einen Teil des Monats bzw. der Woche auch bei dem anderen Elternteil verbringt (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2012 a.a.O.).

    Wird das Kind hingegen weiterhin auch durch den anderen Elternteil in einer Weise betreut, die eine wesentliche Entlastung des den Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteils bei der Pflege und Erziehung des Kindes zur Folge hat, ist das Merkmal zu verneinen" (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2012 - 5 C 20/11 - BVerwGE 144, 306).

  • VGH Bayern, 07.02.2006 - 12 ZB 04.2403
    Auszug aus VG Augsburg, 11.10.2013 - Au 3 K 13.1062
    Entscheidend für die häusliche Gemeinschaft ist dabei allein, bei welchem Elternteil das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat und welche Person die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes sichert und befriedigt, d.h., wer im Wesentlichen für die Pflege, die Verköstigung, die Kleidung sowie die Ordnung und Gestaltung des Tagesablaufs sorgt und bei welcher Person das Kind im Wesentlichen seine emotionale Zuwendung erhält (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2007 - 12 C 06.3229; B.v. 7.2.2006 - 12 ZB 04.2403 - beide juris).

    Als eine solche häusliche Gemeinschaft bei beiden Elternteilen hat die Rechtsprechung beispielsweise einen Fall angesehen, bei dem das Kind rund 40 % der Woche beim Vater und die verbleibende Zeit bei der Mutter lebte (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2006 - 12 ZB 04.2403 - juris).

  • BVerfG, 28.01.2013 - 1 BvR 274/12

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für

    Auszug aus VG Augsburg, 11.10.2013 - Au 3 K 13.1062
    Insbesondere darf die Erfolgsaussicht nicht verneint werden, wenn schwierige bislang ungeklärte Rechtsfragen, die in vertretbarer Weise unterschiedlich beantwortet werden können, entscheidend sind (vgl. BVerfG vom 28.1.2013 - 1 BvR 2746/12 - DVBl 2013, 581).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2006 - 7 S 468/03

    Aufhebung eines Bewilligungsbescheides nach dem Unterhaltsvorschussgesetz;

    Auszug aus VG Augsburg, 11.10.2013 - Au 3 K 13.1062
    Der Bescheid findet seine rechtliche Grundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - der hier vorliegt (vgl. auch VGH BW, U.v. 2.1.2006 - 7 S 468/03 - juris; VG Augsburg, Entscheidung vom 7.11.2012 - Au 3 K 11.1417 - juris) - mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eingetreten ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.1999 - 16 A 461/99

    Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ; Geltendmachung eines

    Auszug aus VG Augsburg, 11.10.2013 - Au 3 K 13.1062
    Demgegenüber besitzt der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, eine Antragsbefugnis nach § 9 Abs. 1 Satz 1 UVG, woraus zum Teil die Klagebefugnis dieses Elternteils abgeleitet wird (vgl. OVG NRW, U.v. 23.9.1999 - 16 A 461/99 - FamRZ 2000, 777; VG Würzburg, U.v. 7.7.2011 - W 3 K 11.170 - juris).
  • VG Würzburg, 07.07.2011 - W 3 K 11.170

    Unterhaltsvorschussleistungen nach dem UVG

    Auszug aus VG Augsburg, 11.10.2013 - Au 3 K 13.1062
    Demgegenüber besitzt der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, eine Antragsbefugnis nach § 9 Abs. 1 Satz 1 UVG, woraus zum Teil die Klagebefugnis dieses Elternteils abgeleitet wird (vgl. OVG NRW, U.v. 23.9.1999 - 16 A 461/99 - FamRZ 2000, 777; VG Würzburg, U.v. 7.7.2011 - W 3 K 11.170 - juris).
  • VG Augsburg, 27.03.2012 - Au 3 K 11.1298

    Freistellungsvereinbarung; Vermögenseinsatz; Alleinerziehung; Umgangsrecht

    Auszug aus VG Augsburg, 11.10.2013 - Au 3 K 13.1062
    Diese ist zwar statthaft, da es sich bei der Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz um einen sogenannten Dauerverwaltungsakt handelt, so dass als Folge der Aufhebung des Einstellungsbescheides der ursprüngliche Bewilligungsbescheid wieder aufleben würde (vgl. § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X; VG Augsburg, U.v. 27.3.2012 - Au 3 K 11.1298 - juris).
  • VG Augsburg, 07.11.2012 - Au 3 K 11.1417

    Ersatz von Unterhaltsleistungen; Wiederverheiratung

    Auszug aus VG Augsburg, 11.10.2013 - Au 3 K 13.1062
    Der Bescheid findet seine rechtliche Grundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - der hier vorliegt (vgl. auch VGH BW, U.v. 2.1.2006 - 7 S 468/03 - juris; VG Augsburg, Entscheidung vom 7.11.2012 - Au 3 K 11.1417 - juris) - mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eingetreten ist.
  • VGH Bayern, 06.07.2010 - 12 C 10.1063

    Unterhaltsvorschussrecht- Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe-

    Auszug aus VG Augsburg, 11.10.2013 - Au 3 K 13.1062
    Zweifel bestehen jedoch hinsichtlich der Klagebefugnis der Klägerin, da allein deren Sohn leistungsberechtigt ist und deshalb vom Elternteil allenfalls Leistungen an das Kind erstritten werden können (vgl. § 1 Abs. 1 UVG; BayVGH, B.v. 6.7.2010 - 12 C 10.1063 - juris).
  • VGH Bayern, 16.02.2007 - 12 C 06.3229
    Auszug aus VG Augsburg, 11.10.2013 - Au 3 K 13.1062
    Entscheidend für die häusliche Gemeinschaft ist dabei allein, bei welchem Elternteil das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat und welche Person die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes sichert und befriedigt, d.h., wer im Wesentlichen für die Pflege, die Verköstigung, die Kleidung sowie die Ordnung und Gestaltung des Tagesablaufs sorgt und bei welcher Person das Kind im Wesentlichen seine emotionale Zuwendung erhält (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2007 - 12 C 06.3229; B.v. 7.2.2006 - 12 ZB 04.2403 - beide juris).
  • VGH Bayern, 30.07.2007 - 12 C 07.673
  • VGH Bayern, 27.09.2001 - 12 B 98.1102
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